Meldeangelegenheiten

Sie wohnen neu in Perl? Alle Dienstleistungen rund um An-, Ab- und Ummeldungen in Perl finden Sie hier.

Anmeldung, Abmeldung und Ummeldung

Meldeangelegenheit

notwendige Unterlagen

Gebühr

Anmeldung einer Haupt-/ Nebenwohnung

•    gültiger Personalausweis und eventuell Reisepass aller zuziehenden Personen
•    Wohnungsgeberbestätigung
•    Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde oder rechtskräftiges Scheidungsurteil

keine

Abmeldung einer Haupt-/ Nebenwohnung

•    gültiger Personalausweis und eventuell Reisepass
Eine Abmeldung ist nur erforderlich
•    bei Wegzug ins Ausland: Hier ist die neue Adresse im Ausland anzugeben.
•    bei Abmeldung einer Nebenwohnung: Hier kann die Meldung bei der Meldebehörde erfolgen, die für den Haupt- oder Nebenwohnsitz zuständig ist.

keine

Ummeldung innerhalb der Gemeinde Perl

•    gültiger Personalausweis und eventuell Reisepass aller umziehenden Personen
•    Wohnungsgeberbestätigung

keine

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-, Um- oder Abmeldung mitzuwirken.

Hierzu hat der Wohnungsgeber den Einzug in eine neue Wohnung mit der vorgeschriebenen Wohnungsgeberbestätigung zu bestätigen. Wir bitten davon abzusehen, die Bestätigung vorab an das Einwohnermeldeamt zu senden. 

Hinweis: Die Vorlage des Mietvertrages genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Meldefristen

Die Frist für eine An-, Um- oder Abmeldung beträgt 2 Wochen nach Einzug in die neue Wohnung. Sollte nach Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung im Inland bezogen werden, so hat die Abmeldung innerhalb von 2 Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

Wer im Inland gemeldet ist und eine Wohnung für nicht länger als 6 Monate bezieht, braucht sich für diese Wohnung nicht an- oder abzumelden. Wer nach Ablauf von 6 Monaten nicht aus der Wohnung ausgezogen ist, hat sich binnen 2 Wochen für diese Wohnung anzumelden.

Die gebührenfreie An-, Ab- oder Ummeldung können Sie persönlich oder durch einen von Ihnen Bevollmächtigten im Einwohnermeldeamt vornehmen. Eine Fristüberschreitung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 54 Abs. 2 BMG dar. Denken Sie bitte auch daran Ihre Fahrzeuge umzumelden (näheres s. Kfz und Kennzeichen).

Übermittlungssperren

Das Bundesmeldegesetz sieht für folgende Datenübermittlungen aus dem Melderegister ein Widerspruchs- (W) oder Einwilligungsrecht (E) vor:

  • an Parteien, Wählergruppen & Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (W)
  • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen (W)
  • an Adressbuchverlage zur Erstellung von Adressbüchern (W)
  • an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften für die Daten der Familienangehörigen eines Kirchenmitglieds (W)
  • an die Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial (W)
  • für Zwecke der Werbung (E)
  • für Zwecke des Adresshandels (E)

Wichtig: Bereits bestehende Übermittlungssperren nach bisherigem Melderecht für das Saarland werden analog übernommen und brauchen nicht neu erklärt zu werden.

Bedingter Sperrvermerk

Die Meldebehörde richtet für Personen einen bedingten Sperrvermerk ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

  • einer Justizvollzugsanstalt,
  • einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge,
  • Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
  • Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

Betroffene Einrichtungen können jederzeit einen Hinweis zur bedingten Sperre an die Meldebörde geben.

In diesen Fällen darf eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Auskunftssperren

Bestehende Auskunftssperren werden unverändert übernommen. 

Meldebescheinigungen

Unter Vorlage eines Ausweisdokumentes werden Meldebescheinigungen beim Einwohnermeldeamt ausgestellt. Sie sind gebührenpflichtig und kosten 7,00 Euro. 

Auskünfte aus dem Melderegister

Jeder kann über eine andere Person, sofern er diese eindeutig benennen kann, Auskunft über Name, Vorname und derzeitige Anschrift erhalten (Melderegisterauskunft). Dies galt bereits bisher und ändert sich mit dem Bundesmeldegesetz nicht. Die Daten dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden, es sei denn Sie wünschen dies und geben dafür Ihre Zustimmung gegenüber der Meldebehörde oder einer anfragenden Firma. 

Darüber hinaus müssen Gewerbetreibende zukünftig den Zweck ihrer Anfrage mitteilen und dürfen die Auskunft nur für diesen Zweck nutzen. Insgesamt wurde damit der Schutz der persönlichen Daten gestärkt.

Einfache Melderegisterauskünfte können Sie auch online abfragen:

Unter der Internetadresse www.meldeauskunft-saar.de greifen Sie direkt auf die gewünschten Informationen zu, übrigens auch auf die Daten der übrigen Kommunen des Saarlandes. Dort finden Sie auch Hinweise zu der Anwendung. Die Gebühr für die elektronische Meldeauskunft beträgt 7 Euro.

Änderung des Kfz-Scheins bei Umzug

Denken Sie beim Umzug bitte ebenfalls an die Änderung Ihrer Kfz-Papiere.