Kirchenaustritt

Austrittserklärung

Wenn Sie aus einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, austreten möchten, müssen Sie den Austritt gegenüber dem Standesamt Ihrer Wohnsitzgemeinde persönlich erklären.
Bitte bringen Sie zur persönlichen Vorsprache Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass mit.
Um sicherzustellen, dass die Mitteilung über Ihren Kirchenaustritt bei der zuständigen Kirchengemeinde entsprechend verarbeitet werden kann, ist Ihr Taufdatum/Taufort erforderlich.
Kirchenaustritt von Kindern

  • Für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geben die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil die Austrittserklärung ab.
  • Kinder, die das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, müssen der Austrittserklärung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils ausdrücklich zustimmen.
  • Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung ohne Zustimmung ihrer Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils abgeben.

Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt ist kirchenrechtlich sofort und steuerrechtlich ab dem 1. des Folgemonats wirksam.
Über Ihren Kirchenaustritt geht eine Mitteilung an das Bürgeramt, welches das zuständige Finanzamt informiert.

Bei Rückfragen steht Ihnen Ihr Team vom Standesamt gerne zur Verfügung.

Gebühren: 32,- € / Pers.